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Steuerbare Verbrauchsein­richtungen – was ist das?

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In Deutschland werden immer mehr sogenannte „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ installiert. Hierzu gehören beispielsweise E-Ladesäulen oder Wärmepumpen, Klimageräte oder auch jegliche Art von Speichern mit einer Leistung über 4,2 KW – also Geräte mit einer höheren Leistung als die meisten Haushaltsgeräte. Da die Anzahl kontinuierlich zunimmt, muss eine versorgungsichere Einbindung in das Stromnetz gewährleistet sein. So gibt es die Regelung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die seit dem 01.01.24 in Betrieb genommen wurden, dass sie steuerbar ausgeführt werden müssen.

Das Stromnetz verbindet Stromerzeuger:innen und Verbraucher:innen und ist ein wichtiges Element für die Versorgungssicherheit und Energiewende. Um dies zu ermöglichen, wird das Stromnetz stetig ausgebaut und angepasst. Denn die zunehmende Menge an Strom aus erneuerbaren Energien muss integriert werden, was auf Grund von Schwankungen durch beispielsweise Wind- oder Sonnenenergie etc. komplex ist. Die Herausforderung hierbei ist, dass Stromerzeugung und -verbrauch stets im Gleichgewicht stehen müssen.

So regelt beispielsweise der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) den Umgang mit den „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ mit mehr als 4,2 kW Leistung im Niederspannungsnetz. Dieser besagt, dass der Netzbetreiber, in dem Fall wir als Energieversorgung Limburg, den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen aus der Ferne kurzzeitig drosseln darf, um eine Überlastung des lokalen Stromnetzes zu vermeiden. Diese Drosselung ist zeitlich begrenzt und betrifft nur die elektrische Leistung, nicht das Gerät selbst. Insofern sich eine Anlage technisch nicht auf 4,2 kW drosseln lässt, wird diese auf 0% oder 100% gedrosselt – sprich: vollständig ausgeschaltet oder bleibt an. Dieses Vorgehen dient dazu, das Netz stabil zu halten. Dabei muss die Mindestleistung von 4,2 KW bei drosselbaren Anlagen immer zur Verfügung stehen, sodass beispielsweise Wärmepumpen betrieben und E-Autos weiter geladen werden können.

Wer fällt unter den § 14a?
Jeder, der eine Wärmepumpe oder eine Wallbox für ein Elektroauto, Klimageräte oder Stromspeicher etc. mit einer Leistung von über 4,2 KW besitzt und die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden. Bei denjenigen darf der Netzbetreiber die Geräte bei Bedarf drosseln, um das Netz zu stabilisieren. Die Drosselung darf maximal zwei Stunden am Tag erfolgen. Im Gegenzug profitieren sie in der Regel von reduzierten Netzentgelten für die entsprechenden Geräte.

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